Vergütung ist nicht alles
Zusatzleistungen zum Gehalt kann ein Arbeitgeber auch oft gewähren, wenn eine Gehaltserhöhung gerade nicht drin ist. Ein Firmenhandy wie zum Beispiel das Lumia 800 von Nokia oder ein Essenszuschuss für die Kantine können hier schon wesentlich wirksamer sein oder attraktiver auf den Arbeitnehmer wirken. Eine weitere besonders wirksame Maßnahme zur Motivation von Mitarbeitern ist die Gewährung eines Firmenwagens, der auch privat genutzt werden darf oder aber, wenn das nicht möglich sein sollte, zumindest einen Fahrtkostenzuschuss zu gestatten. Schauen wir uns einmal die rechtlichen Grundlagen der Nebenleistungen näher an, welche Steuern anfallen und ab wann bei einer Arbeitgeberleistung für Sie als Arbeitnehmer noch Kosten anfallen.
Betriebliche Altersvorsorge
Heutzutage hat beinahe jeder eine Riester-Rente, doch kaum einer nutzt die viel vorteilhaftere betriebliche Altersvorsorge, obwohl sie von vielen Arbeitgebern angeboten wird. Gegenüber der Riester-Rente hat die betriebliche Altersvorsorge den deutlichen Vorteil, dass man einen maximalen Betrag von 4.440 Euro investieren kann. In die klassische Riester-Rente sind es lediglich 2.100 Euro investierbar. Des Weiteren wird der Betrag, den man in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen möchte, direkt vom Bruttolohn abgezogen. Das bedeutet, wenn man einen Betrag von 300 Euro monatlich in die betriebliche Altersvorsorge einbezahlt, hat man durchschnittlich nur 150 Euro weniger Nettolohn. Wird einem dieser Vorteil bewusst, erkennt man die enorme Attraktivität der Zusatzleistung betriebliche Altersvorsorge und warum sie ein äußerst starkes Motivationsförderungsmittel im Arbeitsalltag sein kann.
Fahrtkostenzuschuss
Steuerrechtlich gehört der Fahrkostenzuschuss zum Bereich Reisekosten. Gemeint sind die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten zwischen dem Zuhause des Arbeitnehmers und dem Arbeitsplatz, die über den steuerlichen Freibetrag hinausgehen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss gewähren, der lediglich mit pauschal 15 Prozent versteuert werden muss und nicht sozialversicherungspflichtig ist. Der maximale Höchstbetrag ist für jeden Arbeitnehmer ganz individuell und richtet sich nach dem in den Werbungskosten maximal absetzbaren Betrag.
Firmenwagen
Für viele ist ein Firmenwagen nicht nur ein Fortbewegungsmittel, sondern auch ein Statussymbol. Doch ein Firmenwagen kostet nicht nur dem Arbeitgeber Geld, sondern auch dem Arbeitnehmer, sofern er das Fahrzeug nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzt. Wird der Firmenwagen auch für private Wege verwendet, fällt die sogenannte 1-Prozent-Pauschale an. Diese Pauschale besagt, dass jeden Monat 1 Prozent des inländischen Listenpreises für das Dienstauto zu bezahlen ist. Bei einem Listenpreis von 60.000 Euro bedeutet das eine monatliche Zuzahlung von 600 Euro, die der Arbeitnehmer zu tragen hat. Bildquelle: © Mario Lopes – Fotolia.com