Was Sie über die Familienpflegezeit wissen müssen

Es hagelt Kritik

An dieser Stelle sollte das Familienpflegezeitgesetz greifen, das vor einem Jahr eingeführt wurde und nun nach einem ersten Resümee harte Kritik einstecken musste. Zu unverbindlich, gut gedacht aber schlecht gemacht, wirkungslos – wettern Medien, Verbände und Opposition. Der Knackpunkt: Im Gegensatz zur Pflegezeit haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Diese ermöglicht Arbeitnehmern für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren reduziert zu arbeiten bei nur geringen Lohneinbußen. Das Gesetz gibt zwar Rahmenbedingungen vor, ob diese aber tatsächlich vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber einwilligt. In den Augen der Kritiker ist das die grundlegende Ursache, warum nach einem Jahr nur knapp 200 Anträge auf Familienpflegezeit gestellt wurden. Arbeitnehmer würden sich gar nicht erst die Mühe machen, mit ihrem Chef über das Thema zu sprechen, weil sie dessen Entscheidung in keiner Weise beeinflussen können. Im schlimmsten Fall fürchten sie sogar, aufgrund ihres Wunsches auf Familienpflegezeit benachteiligt zu werden.

Arbeitnehmer und -geber müssen sich entgegenkommen

Doch bei einem so komplexen Thema wie dem der Pflege von Familienangehörigen ist es einleuchtend, dass für jeden Einzelfall eine Individuallösung gefunden werden muss. Nur selten lassen sich die Pflegesituationen und -abläufe miteinander vergleichen. Auf der anderen Seite, muss auch der Arbeitgeber eine Lösung finden, um den Arbeitsausfall seines Mitarbeiters zu kompensieren. Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen ist die nötige Flexibilität oft nicht gegeben. Hinzu kommt, dass der betroffene Arbeitnehmer während der Pflege- und der Nachpflegezeit Kündigungsschutz genießt und nach dem vereinbarten Pflegezeitraum seinen Job wieder voll ausfüllen soll. Am Ende kann wohl nur in beiderseitigem Entgegenkommen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine zufriedenstellende Regelung gefunden zu werden.

Die zehn wichtigsten Fakten zum Familienpflegegesetz

    • Beschäftigte können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit für eine Dauer von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren
    • Das Bruttogehalt wird gemäß der Arbeitszeitkürzung reduziert. Der Arbeitgeber zahlt monatlich zusätzlich einen Gehaltsvorschuss in Höhe der Hälfte der Reduzierung. (Beispiel: Bei der Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 Prozent bekäme der AN 75 Prozent seines Gehaltes weiter ausbezahlt. Reduziert er um 40 Prozent, bekäme er noch 80 Prozent seines ursprünglichen Lohns.)
    • Nachpflegephase: Nach Ablauf der Familienpflegezeit arbeitet der Arbeitnehmer wieder Vollzeit, bezieht aber solange weiter das reduzierte Gehalt, bis der Gehaltsvorschuss wieder ausgeglichen wurde.
    • Zur Finanzierung des Gehaltsvorschusses kann der Arbeitgeber ein zinsloses Bundesdarlehen beantragen.
    • Arbeitnehmer ODER Arbeitgeber müssen eine Familienpflegezeitversicherung abschließen, die ein mögliches Ausfallrisiko der Rückzahlung abdeckt.
    • Der Beschäftigte genießt während der Familienpflegezeit und der sich anschließenden Nachpflegephase besonderen Kündigungsschutz.
    • Während der Familienpflegezeit zahlen Arbeitgeber und Pflegeversicherung die Beiträge für die Rentenversicherung.
    • Eine zweite Familienpflegezeit kann erst nach dem Ende der Nachpflegephase genommen werden, wenn der Gehaltsvorschuss zurückgezahlt worden ist.
    • Bei vorzeitiger Beendigung der Pflege, z.B. durch den Tod oder Wegfall der Pflegebedürftigkeit, kann die Familienpflegezeit vorzeitig beendet werden.
    • Die schriftliche Vereinbarung über eine Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber muss folgendes beinhalten: Umfang der Arbeitszeit vor und während der Familienpflegezeit, Beginn und  Dauer der FPZ, Regelung zur Rückkehr zur alten Arbeitszeit, zur Aufstockung des Gehaltes und zum späteren Ausgleich des Zeit-/Lohn-Kontos.

(Quellen: ntv.de, bundesgesundheitsministerium.de)

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