o löblich freiwillige Geschenke von Unternehmen für Lieferanten, Kunden und sonstige Geschäftspartnern sein mögen – im Geschäftsleben wird schnell Bestechung unterstellt. Damit es bei Ihnen nicht zu Missveständnissen kommt, erklärt der Rechtsanwalt Bernhard Lehner worauf Unternehmen beim Thema Weihnachtsgeschenke achten müssen. In der nahenden Adventszeit müssen die Briefträger wieder beweisen, wie gut sie in Form sind, denn dann legt gerade die Geschäftspost beträchtlich an Volumen zu. Da kommen plötzlich Päckchen mit Weinflaschen, Champagner, Plätzchen, Pralinen oder edlen Schreibutensilien und dazu die üblich netten Begleitworte: „Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit, freuen uns auf selbige im nächsten Jahr und wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest. So oder so ähnlich zeigen sich jährlich unzählige Unternehmen bei ihren Lieferanten, Kunden und sonstigen Geschäftspartnern erkenntlich. Doch so löblich das freiwillige Geben als solches auch sein mag – im Geschäftsleben werden schnell eigennützige Gründe unterstellt und ruckzuck baumelt das Wort „Bestechung wie ein Damoklesschwert über Schenkenden und Beschenkten.
Rechtssprechung setzt auf eigenes Gewissen
Die teils beträchtlichen Finanz- und Imageschäden, die Unternehmen in den vergangenen Jahren durch korrupte Mitarbeiter zu erleiden hatten, haben sensibilisiert. Verhaltensrichtlinien (Corporate Governance Kodizes) wurden überarbeitet und so genannte Compliance Officers überprüfen nun vielerorts ihre Einhaltung. Trotzdem können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gerade in der Vorweihnachtszeit leicht in die Bestechungsfalle tappen, denn die Rechtssprechung formuliert bezüglich des Schenkens und beschenkt Werdens keine klaren Regeln, sondern setzt auf Selbstreflektion und das eigene Gewissen.
Arbeitsrechtsexperte im Interview: Was beim Schenken erlaubt ist
Wir haben daher Bernhard Lehner, Experte für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt der Münchner Kanzlei Brodski und Lehner, gefragt, worauf Unternehmen beim Thema Weihnachtsgeschenke besonders achten müssen. Herr Lehner, welche Geschenke dürfen denn noch bedenkenlos angenommen werden und wann sollten die Alarmglocken schrillen? „Grundsätzlich können alle Geschenke angenommen werden, sofern im Gegenzug keine unlautere Bevorzugung stattfindet (Strafrecht §§ 299, 331ff. StGB) oder vertragliche Bestimmungen, also zum Beispiel Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Berufsordnung, das Machen oder die Annahme von Geschenken ab einer bestimmten Größenordnung untersagen. Im Arbeitsverhältnis sollten meines Erachtens immer dann die Alarmglocken schrillen, wenn es sich um Geschenke handelt, die nicht mehr als sozialadäquat empfunden werden. Eine kritische Selbstkontrolle ist hier der beste Weg. Die Beantwortung folgender Fragen kann dabei helfen: Fühle ich mich aufgrund des Geschenkes verpflichtet, beziehungsweise will ich mit dem Machen des Geschenkes etwas erreichen? Ändere ich mein Verhalten zu dem Schenkenden oder will ich, dass der Beschenkte sein Verhalten ändert? Bin ich in meiner (beruflichen/gewerblichen) Unabhängigkeit beeinträchtigt? Würde ich anderen offen erzählen, dass ich dieses Geschenk gemacht habe bzw. erhalten habe? Mache ich das Geschenk einmalig oder zum wiederholten Male?“ Gibt die Rechtsprechung eine klare Regelung bezüglich des Wertes der Geschenke? „Eine einheitliche und allgemeingültige und damit „klare“ Regelung im Sinne eines Euro-Betrages existiert leider nicht. Es ist immer von den Umständen des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht, unter denen ein Geschenk gemacht wird oder entgegengenommen wird, abhängig.Strafrechtlich besteht Einigkeit darin, dass kleinere Aufmerksamkeiten, Werbegeschenke oder Einladungen zu einem „bürgerlichen Mittagessen“ in der Regel keine unlautere Bevorzugung im strafrechtlichen Sinne darstellen. Wollte man sich an einem Euro-Wert für ein generell unproblematisches Geschenk orientieren, darf dieser meines Erachtens fünf Euro nicht überschreiten.“ Welcher Schaden kann dem Unternehmen entstehen, wenn Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitgebers unverhältnismäßige Geschenke annehmen? „Neben etwaigen materiellen Schäden, wie Strafen, Bußgelder, Anwalts- bzw. Beraterkosten, ist der Imageverlust und der Verlust der Integrität des Unternehmens oft der schlimmste Schaden, der entstehen kann. Dieser ist nicht oder nur schwer kapitalisierbar, erreicht aber schnell erhebliche Dimensionen. Aus diesem Grund sollte das Unternehmen besonderen Wert auf die Prävention legen. Zum Beispiel sollten Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet sein, derartige Geschenke gegenüber der Unternehmensleitung offen zu legen oder die Annahme kann generell untersagt werden. Darüber hinaus sollten sie auch darauf hingewiesen werden, derartige Geschenke an Betriebsfremde zu unterlassen.“ Trotzdem gehört es für viele Arbeitgeber zum guten Ton, sich in der Weihnachtszeit bei Kunden und Geschäftsfreunden zu bedanken. Worauf sollte man dabei unbedingt achten? „Geschäftlich veranlasste Geschenke sollten grundsätzlich an die Firmen- und nicht an die Privatadresse verschickt werden und zudem einer bestimmten Person zugeordnet sein. Die Wertgrenzen von Geschenken, und damit meine ich nicht nur die steuerlichen, müssen eingehalten werden. Ist das Geschenk teuer, sollte dokumentiert werden, warum es gemacht wird. Dabei kann auch offen mit dem Beschenkten über das Thema gesprochen und die Einzelheiten des Gesprächs festgehalten werden. Darüber hinaus sind die steuerlichen Bestimmungen zu beachten: Um Geschenke zum Beispiel als Betriebsausgaben abziehen zu können, müssen die Empfänger vermerkt werden. Erhaltene Geschenke müssen grundsätzlich als Sachzuwendung in der Einkommensteuer angegeben und versteuert werden. Ausgenommen sind lediglich Geschenke, die einmalig entgegengenommen wurden und einen Wert von 35 Euro nicht übersteigen. Die Versteuerung kann aber auch vom Schenker pauschal nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgen.“ Welche Strafen drohen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Bestechlichkeit bzw. Bestechung? „Die Paragrafen §§ 299f., 331f. des Strafgesetzbuches (StGB) sehen bei Bestechlichkeit und Bestechung Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen und unter bestimmten Umständen handelt es sich teilweise sogar um Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden.“ Wie kann der Arbeitgeber der Bestechung und der Bestechlichkeit im eigenen Unternehmen vorbeugen? „Zunächst einmal muss er seine Mitarbeiter für die Problemstellung sensibilisieren, zum Beispiel durch Rundschreiben, Workshops, Trainings oder auf der Mitarbeiterversammlung. Dann sollten entsprechende Vorschriften oder Kodizes formuliert und alle Mitarbeiter zu deren Einhaltung schriftlich verpflichtet werden. Es muss natürlich auch jemanden geben, der die Einhaltung der Vorschriften permanent kontrolliert. Je anfälliger bestimmte Arbeitsbereiche für Bestechung und Bestechlichkeit sind, desto stärker müssen Kontrollen erfolgen. Aber nicht nur mitarbeiterseitig, sondern auch kunden- und lieferantenseitig kann und muss der Arbeitgeber tätig werden, indem er beispielsweise in Schreiben oder Gesprächen auf die Unternehmenskodizes hinweist und deren Einhaltung einfordert.“ Bildquelle: © goldbany – Fotolia.com