fälschung

Die Kündigung eines Angestellten, der sein Arbeitszeugnis selbst schreibt und die Unterschrift seines Vorgesetzten fälscht, ist unwirksam. So entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 23.06.2010 (Az: 7 Ca 263/10) In dem aktuellen Fall wollte sich ein Teamleiter einer Sparkasse bei einem Giroverband bewerben; jedoch sollte sein Vorgesetzter davon nichts wissen, weshalb er beschloss, sich sein Arbeitszeugnis auf Firmenpapier selbst zu schreiben. Die dafür nötige Unterschrift des Geschäftsführers setzte er kurzerhand selbst darunter. Die Vorgesetzten des Angestellten bekamen das Schreiben jedoch in die Hände und kündigten dem Teamleiter. Dieser klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt gegen seine Entlassung. Das Gericht gab dem Mann Recht und sah die Kündigung als unwirksam an. Sein Verhalten könne zwar als „außerdienstliches Fehlverhalten“ angesehen werden, dieses habe aber keinen Einfluss auf seine Arbeitsleistung und seine betriebliche Verbundenheit. Obwohl das Verhalten offensichtlich eine Straftat darstellt, kann dies nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden.

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