Ein Arbeitgeber muss es akzeptieren, von einem Angestellten mit den Worten „Pass bloß auf, Junge, was Du sagst“ beschimpft zu werden, wenn er sich im Vorfeld selbst beleidigend verhalten hat. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 30.12.2010 (Az.: 5 Sa 825/10). In dem aktuellen Fall hatte sich zwischen einem Dachdecker und seinem Junior-Chef eine hitzige Auseinandersetzung entwickelt, in der es unter anderem um einbehaltene Lohnpfändungen seitens des Arbeitgebers ging. In dem Streit wiederholte der Vorgesetzte eine bereits zuvor geäußerte Beleidigung, nämlich die Frau des Dachdeckers sei „asozial“, abermals. Daraufhin schrie der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber mit den Worten „Pass bloß auf, Junge“ und „Pass auf, was Du sagst, Junge“ an. Der Vorgesetzte kündigte ihm daraufhin fristlos. Der Gekündigte zog vor Gericht. Das Kölner Landesarbeitsgericht gab dem Dachdecker Recht. In seinen Worten sei kein kündigungsrelevanter Pflichtverstoß zu sehen. Der Juniorgeschäftsführer habe aufgrund seines Verhaltens mit einem Kontra seitens seines Arbeiters rechnen müssen. Außerdem habe er sich durch sein vorangegangenes Verhalten bereits selbst seiner Autorität beraubt, sodass es dem Dachdecker durch seine Äußerung gar nicht mehr möglich war, diese noch weiter herabzusetzen. Die fristlose Kündigung ist deshalb unwirksam.
Start Arbeitsrecht Kündigung und Klage Urteil: Kontra vom Arbeitnehmer ist nicht zwingend ein Kündigungsgrund