Mehr Weihnachtsgeld für westdeutsche Beschäftigte
Demnach bestehen große regionale Unterschiede in der Verteilung. Während in Westdeutschland 59 Prozent der Beschäftigten mehr Geld für Weihnachtsgeschenke zur Verfügung steht, erhalten im Osten gerade einmal 39 Prozent der Arbeitnehmer die Sonderzahlung, die meist mit dem Novembergehalt einhergeht. Darüber hinaus hängt die Höhe des Weihnachtsgeldes auch von der Branche ab: Beschäftigte im Bankgewerbe, in der Süßwarenindustrie oder in der westdeutschen Chemieindustrie sahnen mit 95 bis 100 Prozent eines Monatsgehaltes richtig ab. Insgesamt fallen die Sonderzahlungen etwas höher aus als im vergangenen Jahr, bedingt durch die höheren Tarifabschlüsse in zahlreichen Branchen. Denn da sich das Weihnachtsgeld meist prozentual am Bruttogehalt orientiert, bedeutet ein höheres Gehalt in diesem Fall auch mehr Weihnachtsgeld. Doch wer bekommt überhaupt Weihnachtsgeld? Wann darf der Chef den Rotstift zücken und welchen Anspruch haben Mitarbeiter in der Elternzeit? Der Berliner Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht, Dr. Martin Hensche, beantwortet die fünf wichtigsten Fragen zum Thema Weihnachtsgeld:
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Das Weihnachtsgeld wird vom Arbeitgeber als Gratifikation zusätzlich zum normalen Gehalt oder Lohn anlässlich des Weihnachtsfestes gewährt. Ein Anspruch hat der Arbeitnehmer aufgrund einer entsprechenden Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung. Ansprüche auf Weihnachtsgeldzahlung ergeben sich auch oft aus einer betrieblichen Übung: Zahlt der Arbeitgeber drei Jahre oder länger ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit ein Weihnachtsgeld, so ist kraft „betrieblicher Übung“ ein Rechtsanspruch auf ein Weihnachtsgeld entstanden, auch wenn er nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ebenso kann der Gleichbehandlungsgrundsatz zur Zahlung des Weihnachtsgeldes führen: Erhalten nämlich alle Arbeitnehmer bzw. alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe ein Weihnachtsgeld, darf ein Einzelner, der Gruppe zugehöriger ohne sachliche Gründe nicht von der Zahlung ausgenommen werden.
Kann durch einen Tarifvertrag mein Weihnachtsgeld gekürzt oder gestrichen werden?
Ein arbeitsvertraglich begründeter Weihnachtsgeldanspruch kann im Allgemeinen weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung aufgehoben oder reduziert werden. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen definieren immer nur die Untergrenze dessen, was dem Arbeitnehmer rechtlich zusteht. Das bedeutet, in Einzelarbeitsverträgen enthaltene Abweichungen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind gültig, wenn diese Abweichungen für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Wer kann von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden?
Es ist möglich, bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Weihnachtsgeld auszuschließen, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt, z.B. ein höheres Gehalt oder eine variable leistungsabhängige Vergütung. Auch eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit kann zur Voraussetzung für einen Weihnachtsgeldanspruch gemacht werden und damit neue Mitarbeiter von der Zahlung ausschließen. Eine Teilzeittätigkeit hingegen ist kein sachlicher Grund, um vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen zu werden.
Warum weist mein Arbeitgeber stets darauf hin, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet?
Diese Form des Freiwilligkeitsvorbehaltes verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung. Weist der Arbeitgeber mit jeder Weihnachtsgeldzahlung darauf hin, besteht im nächsten Jahr kein Anspruch auf die Gratifikation – auch nicht, wenn sie die letzten 12 Jahre regelmäßig gezahlt wurde. Ist der Freiwilligkeitsvorbehalt bereits klar im Arbeitsvertrag formuliert, muss der Arbeitgeber ihn nicht jährlich wiederholen. Er ist dann berechtigt die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nach Ankündigung zu verweigern oder zu kürzen.
Muss der Arbeitgeber mir auch in der Elternzeit ein Weihnachtsgeld zahlen?
Ja, sofern das Weihnachtsgeld nicht als 13. Monatsgehalt definiert wurde und damit reinen Entgeltcharakter besitzt. Denn in diesem Fall gilt für das Weihnachtsgeld nichts anderes als für die reguläre monatliche Gehaltszahlung – es wird ausgesetzt. Dient das Weihnachtsgeld jedoch ausschließlich oder zum Teil der Belohnung der Betriebstreue, kann es nicht ohne weiteres gekürzt oder gar gestrichen werden, nur weil der Mitarbeiter aufgrund von Elternzeit, Zivildienst oder Krankheit seiner Arbeit längerer Zeit nicht nachkommen kann.
Quelle: Dr. Martin Hensche, Informationen zum Thema Weihnachtsgeld, Stand: 25.11.2012 Bildquelle: © djama – Fotolia.com