Selbst wenn der Chef Ihren Wunsch nach einer höheren Entlohnung mit wirtschaftlichen Argumenten abschmettert, gibt es andere Möglichkeiten, die finanzielle Vorteile bringen. Schließlich geht es Ihnen, darum mehr Geld zur Verfügung zu haben. Ein Ziel, das sich auf verschiedenen Wegen erreichen lässt. Auch das Unternehmen kann von alternativen Vergütungsformen profitieren. „Gerade, wenn für Gehaltserhöhungen kein Spielraum besteht, gibt es Möglichkeiten der Lohnumstellung mit einem Mehr-Netto-vom-Brutto-Effekt”, erläutert Michael Müller, Inhaber der gleichnamigen Steuerkanzlei. „Für Unternehmen lohnen sich solche Umschichtungen dann, wenn sie als Arbeitgeber Sozialabgaben einsparen. Ein Argument, das Sie für die nächste Verhandlung mit dem Chef im Hinterkopf behalten sollten. Mit den folgenden Alternativvorschlägen bringen Sie dann eventuell wieder Bewegung in eine stockende Gehaltsverhandlung.
Altersvorsorge
Der Arbeitgeber kann einen Teil des Bruttogehaltes in eine Direktversicherung zur Altersvorsorge des Arbeitnehmers einzahlen. Im Rahmen dieser Gehaltsumwandlung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2011: 2.640 Euro) für die Direktversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um 1.800 Euro, wenn die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. Steuerexperte Müller weist jedoch darauf hin, dass dieser Betrag nicht sozialversicherungsfrei ist. Und auch bei der Auszahlung der Direktversicherung als Rente fallen für den Arbeitnehmer dann Steuern und Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Firmenwagen
Auch die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber bringt finanzielle Vorteile, denn das Unternehmen übernimmt in der Regel die Anschaffungskosten, Versicherung, Benzin, Wartung und Reparaturen. „Durch die Möglichkeit der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs entsteht beim Arbeitnehmer jedoch ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil“, so Michael Müller. Für die Berechnung dieses geldwerten Vorteils für die Privatnutzung gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen die Berechnung nach der so genannten 1%-Methode oder den Einzelnachweis anhand der tatsächlich entstandenen Kosten in Verbindung mit der Führung eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchmethode). Bei der 1%-Methode muss der Arbeitnehmer sowohl monatlich ein Prozent des Bruttolistenneupreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung versteuern, als auch den geldwerten Vorteil, der durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entsteht.
Kindergartenzuschuss
Bar- oder Sachleistungen des Arbeitgebers zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zählen nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. „Die Steuerfreiheit gilt übrigens auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt“, so der Steuerberater. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber allerdings die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, den Originalbeleg über die entstandenen Kosten als Nachweis zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zur Betreuung zahlen oder die Kosten komplett übernehmen.
Telekommunikationsgeräte
Die Privatnutzung betrieblicher Personal Computer und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. Sie ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für das Mobiltelefon im Auto oder den Laptop zu Hause. „Die Steuerfreiheit gilt allerdings nur für die Überlassung der Nutzung durch den Arbeitgeber“, betont Michael Müller. „Dann sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte wie Grundgebühren und sonstige laufende Kosten steuerfrei.“ Die Steuerbefreiung ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Telekommunikationsgerätes anzusehen ist – wenn also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Telefongerät oder den Computer schenkt oder verbilligt übereignet. Werden Telekommunikationsgeräte in das Eigentum des Arbeitnehmers übertragen (z.B. Schenkung), liegt in Höhe des ortsüblichen Preises steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. In der nächsten Ausgabe unseres JobScout24 Karriere Newsletters erfahren Sie, wie Sie mit Weiterbildung, Personalrabatt, Warengutscheinen, Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Leistungen zur Gesundheitsförderung mehr Netto vom Brutto bekommen. Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com