Weiterbildung

Es mag auf den ersten Blick nicht einleuchten, aber auch eine Fortbildung kann eine Alternative zu einer Gehaltserhöhung sein. Immerhin steigert man mit einer Weiterbildung seinen Marktwert – im eigenen Unternehmen und auf dem freien Markt. Sie verbessern Ihre Aufstiegschancen und damit natürlich auch die Chance, künftig mehr zu verdienen. „Der Chef kann Ihnen unbegrenzt viele Weiterbildungen spendieren, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen“, so Michael Müller. Allerdings nur unter der Voraussetzung, die Lerninhalte haben einen direkten Bezug zum Job des Angestellten – also kein Töpferkurs für Bankangestellte.

Personalrabatt

Bis zu einem Betrag von 1.080 Euro jährlich kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Rabatt auf eigene Waren oder Dienstleistungen, mit denen er selbst Handel treibt, gewähren – ohne Abzug von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich tatsächlich um eigene Waren oder Dienstleistungen handelt, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt werden.

Warengutscheine

Warengutscheine im Wert von bis zu 44 Euro pro Monat sind eine beliebte Alternative zur Gehaltserhöhung, denn sie können für verschiedenste Dinge ausgestellt werden und sind steuerfrei. Wird die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze jedoch überschritten, werden die insgesamt aufgewendeten Sachbezüge eines Monats steuer- und beitragspflichtig. „Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, sind im Rahmen der monatlichen 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei“, erklärt Michael Müller, Inhaber der gleichnamigen Steuerkanzlei. „Für solche Gutscheine gelten strenge steuerliche Anforderungen. Es ist die Ware nach Art und Menge genau zu bezeichnen. Die Bewertung des Sachbezugs hat am Tag der Aushändigung des Warengutscheins zu erfolgen. Zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer den Gutschein tatsächlich einlöst, ist hingegen unerheblich.“ Mit drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) neue Grundsätze für die steuerrechtliche Beurteilung von Tankkarten, Geschenk- und Benzingutscheinen aufgestellt. Nach aktueller Rechtsprechung des BFH sind Tankkarten, Geschenk- und Benzingutscheine als Sachbezug zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich eine Sache beanspruchen kann. Auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt, ist unerheblich.

Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Fahrtkostenzuschüsse können Ihren Geldbeutel ebenfalls entlasten. Allerdings handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse für die täglichen Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt. Vorteil für den Arbeitgeber: Er kann die Fahrtkosten pauschal mit 15 Prozent versteuern und vermeidet damit den Sozialversicherungsabzug. Sofern das Jobticket monatlich durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlt wird und die 44-Euro Sachbezugsfreigrenze (s. Warengutscheine) insgesamt nicht überschritten wird, kann die Überlassung steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen.

Leistungen zur Gesundheitsförderung

„Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern auch gesundheitsfördernde Maßnahmen zum Beispiel zur Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter Belastung des Bewegungsapparates, bei erhöhtem Suchtmittelkonsum oder zur Bewältigung psychosozialer Belastung anbieten“, so Steuerexperte Michael Müller. „Externe Kurse können mit maximal 500 Euro pro Jahr bezuschusst werden. Zuschüsse zu Beiträgen für Sportvereine oder Fitnessstudios sind allerdings nicht steuerbefreit.“ Auch wenn wir diese Informationen natürlich nach bestem Wissen und Gewissen für Sie recherchiert haben, sind sie dennoch exemplarisch und können im individuellen Fall abweichen. Geht es um alternative Vergütungsformen, ist es daher immer ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren. So können Sie in Ihrem nächsten Gehaltsgespräch das optimale Ergebnis erzielen. Bildquelle: © Tobif82 – Fotolia.com

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