Mit dem Kündigungsschreiben bricht zunächst eine Welt zusammen. Doch Vorsicht: Wenn Sie jetzt nicht reagieren, machen Sie Ihre Situation nur schlimmer. Denn vielleicht steht Ihnen eine Abfindung zu – und möglicherweise ist die Kündigung auch gar nicht rechtsgültig. Wir zeigen Ihnen, wie Sie im Kündigungsfall handeln und welche Schritte Sie unverzüglich einleiten sollten. Das Wichtigste zuerst: Wer gekündigt wird, hat nur drei Wochen Zeit, zu reagieren. Wenn Sie diese Drei-Wochen-Frist verstreichen lassen, gilt die Kündigung als akzeptiert und Ihnen bleibt nichts weiter übrig, als Ihren Arbeitsplatz zu räumen. Die erste Frage, die Sie sich nach Erhalt des Kündigungsschreibens also stellen sollten, lautet: Bin ich mit der Kündigung einverstanden – oder bin ich es nicht? Je nachdem, wie die Antwort ausfällt, sollten Sie jetzt entsprechend handeln.
Widerspruch: Was Sie tun sollten, wenn Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind
Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, veranlasst eine gerichtliche Überprüfung des gesamten Vorgangs. Wenn im Zuge dieses Prozesses festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist, behalten Sie Ihren Arbeitsplatz. Selbst, wenn Sie nicht zu Ihrem alten Arbeitgeber zurückkehren möchten, rät die Rechtsanwaltskanzlei Pavel, die seit über 20 Jahren auf Arbeitsrecht spezialisiert ist, zu einer sog. Kündigungsschutzklage, in deren Rahmen Sie bzw. Ihr Anwalt über eine mögliche Abfindung verhandeln kann. Je besser Ihre Argumente sind, desto höher kann diese ausfallen. Reichen Sie keinen Widerspruch ein, verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz und Ihren Anspruch auf Abfindung. Im Zuge einer Kündigungsschutzklage wird vor dem Arbeitsgericht darüber entschieden, ob die Kündigung rechtlich wirksam ist oder nicht. Gründe dafür, dass eine Kündigung als nicht wirksam eingestuft wird, können beispielsweise sein:
- Formfehler im Kündigungsschreiben (z.B. wenn die Kündigung nicht schriftlich vorliegt, nicht im Original unterschrieben ist, falsche Fristen beinhaltet usw.)
- Verstoß gegen den Kündigungsschutz (z.B. bei Müttern, Vätern oder Schwerbehinderten)
- Fehlen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes (verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Kündigung)Das Einreichen einer Kündigungsschutzklage bedeutet übrigens nicht, dass Sie sich nicht arbeitssuchend melden müssen. Selbst, wenn Sie gute Aussichten darauf haben, Ihren Job zu behalten, müssen Sie innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit vorstellig werden. Nur, wenn Ihre Kündigungsfrist mehr als drei Monate beträgt, haben Sie für die Meldung länger Zeit.
- Für Ihre Chancen vor dem Arbeitsgericht ist es wichtig, dass Sie nach Erhalt der Kündigung nichts mehr unterschreiben, was Ihr (ehemaliger) Arbeitgeber Ihnen vorlegt. Übergeben Sie idealerweise alle Dokumente, die Ihnen ab dem Zeitpunkt der Kündigung zugestellt werden, Ihrem Anwalt zur Durchsicht. Manchmal verstecken sich in einem Dokument undurchsichtige Klauseln und Fußnoten, die einen Klageverzicht oder Ähnliches erklären. Entgegen der landläufigen Meinung ist es auch nicht notwendig, den Erhalt der Kündigung schriftlich zu quittieren. Fordert Ihr Arbeitgeber Sie hierzu auf, sollten Sie also hellhörig werden.
Akzeptanz: Was Sie tun sollten, wenn Sie mit der Kündigung einverstanden sind
Manchmal stellt man bei Erhalt der Kündigung fest, dass es ohnehin an der Zeit für einen beruflichen Neuanfang ist. Doch selbst, wenn Sie grundsätzlich mit der Kündigung einverstanden sind, sollten Sie trotzdem darauf achten, zu den besten Konditionen auszusteigen. Das bedeutet, dass Sie folgende Fragen unverzüglich klären sollten:
- Wie stehen die Chancen für eine Abfindung?
- Möchte ich mich freistellen lassen/akzeptiere ich eine Freistellung?
- Wie sieht es mit meinem Zeugnis aus?
Wie stehen die Chancen für eine Abfindung? Falls in Ihrem Kündigungsschreiben kein Absatz über eine automatische Abfindung, beispielsweise nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist ohne Klage steht, werden Sie um eine Abfindung kämpfen müssen. Hierfür ist es sehr wichtig, dass Sie innerhalb der Frist die Verhandlungen mit Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber beginnen und im Zweifelsfall das Arbeitsgericht einschalten. Grundsätzlich gilt: Je unsicherer Ihr Arbeitgeber ist, ob er vor Gericht mit der Kündigung durchkommt, desto wahrscheinlicher ist es, dass er Ihnen eine Abfindung zahlen wird. Grundsätzlich wird als Abfindung ein Betrag gezahlt, der sich nach einem halben Monatsverdienst pro bestehendem Jahr des Arbeitsverhältnisses berechnet. Möchte ich mich freistellen lassen/ Akzeptiere ich eine Freistellung? Auf den ersten Blick sieht die Freistellung nach Erhalt der Kündigung verlockend aus: Sie müssen nicht mehr arbeiten und werden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter bezahlt. Doch Vorsicht: Viele Arbeitgeber verrechnen diesen Zeitraum mit Urlaubsansprüchen, die Ihnen noch zustehen würden. Arbeiten Sie jedoch bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter, ist Ihr ehemaliger Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen die restlichen Urlaubstage auszubezahlen. Sind Sie also darauf angewiesen, finanziell möglichst unbeschadet aus Ihrem Arbeitsverhältnis auszusteigen, sollten Sie sich gegen eine Freistellung entscheiden bzw. Widerspruch gegen eine solche einlegen. Wie sieht es mit meinem Zeugnis aus? Damit die Kündigung keine negativen Folgen für Ihre weitere Karriere hat, sollten Sie sich sofort nach Erhalt des Kündigungsschreibens darum kümmern, dass Ihnen ein Zeugnis ausgestellt wird. Liegen zwischen Kündigung und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch mehrere Monate, lassen Sie sich idealerweise ein Zwischenzeugnis ausstellen. Dieses fällt häufig deutlich positiv aus, da viele Arbeitgeber aufgrund der ausgesprochenen Kündigung entgegenkommend sind. Sollte das Endzeugnis, auf das Sie ebenfalls Anspruch haben, deutlich schlechter ausfallen als dieses Zwischenzeugnis, muss Ihr ehemaliger Arbeitgeber dies aufwändig begründen. Das Zwischenzeugnis ist daher eine gute Möglichkeit, eine positive Endbeurteilung vorzubereiten. Weitere Informationen: Rechtsanwaltskanzlei Pavel
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