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1. Kann ich mir Urlaubstage über eine längere Zeit, zum Beispiel mehrere Jahre, ansparen, um dann eine Auszeit vom Job zu nehmen?

„Nein. Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung ist maximal bis zum 31.03. des Folgejahres möglich, aber auch nur dann, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe wie eine längere Krankheit des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Einvernehmlich kann hier aber auch ein längerer Übertragungszeitraum mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Dies sollte aber aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen.“

2. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich während meines Urlaubs erreichbar bin und kann er mich an den Arbeitsplatz zurückbeordern?

„Nein, das kann er nicht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Urlaubsanschrift mitzuteilen und muss auch nicht für diesen erreichbar sein. Denn zur wirksamen Urlaubserteilung muss der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit sein. Nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt zu nutzen, um sich zu erholen. Das ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung damit rechnen muss, zur Arbeit gerufen zu werden. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub freigestellt, kann er diesen auch nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam. Möglich ist nur eine einvernehmliche Aufhebung der Urlaubserteilung.“

3. Wann muss der Arbeitgeber nicht in Anspruch genommenen Urlaub finanziell abgelten?

„Urlaubstage können in der Regel nur dann finanziell abgegolten werden, wenn sie wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden können. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer also keinen finanziellen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage einfordern. Der Urlaub verfällt, wenn er nicht im Kalenderjahr oder im Übertragungszeitraum genommen wird. Erst wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss der Arbeitgeber den Resturlaub ausbezahlen. Auch wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und deswegen seinen Urlaub nicht nehmen konnte.“

4. Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?

„In diesem Fall ist es das Wichtigste, den Arbeitgeber zu informieren. Wenn der Arbeitnehmer im Ausland arbeitsunfähig erkrankt, muss er dem Arbeitgeber laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich mitteilen. Auch der gesetzlichen Krankenkasse ist dies unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt bei der Rückkehr ins Inland – Arbeitgeber und Krankenkasse müssen informiert werden. Bei einem Urlaub im Inland hat ebenfalls eine Mitteilung an den Arbeitgeber zu erfolgen, diese muss aber nicht unverzüglich und auch nicht unter Angabe der Adresse des Aufenthaltsortes erfolgen. Glück im Unglück für den Arbeitnehmer: Bei einer Erkrankung während des Urlaubs, dürfen die durch ein ärztliches Zeugnis oder Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Ein solches Attest muss unverzüglich nach Urlaubsende beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dieser muss die Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer nachweislich erkrankt war, nachgewähren.“

5. Hat der Chef generell das Recht, einen Urlaubsantrag abzulehnen?

„Nein. Jedoch können dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen darf, wenn durch das urlaubsbedingte Fehlen des Arbeitnehmers die Regelmäßigkeit des Betriebsablaufs gestört ist. Betriebliche Gründe können vielmehr saisonbedingte oder krankheitsbedingte Personalengpässe sein. Auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem Verlangen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Verschiedene soziale Gesichtspunkte müssen dabei berücksichtigt werden. Neben Alter und Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer sind Ferienzeiten schulpflichtiger Kinder, Urlaub des Ehegatten sowie der Gesundheitszustand und die besondere Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers nach einer längeren Krankheit zu berücksichtigen. Zur Feststellung eines Vorrangs von Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer ist also stets eine Interessenabwägung erforderlich.“

6. Darf er einen bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

„Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung von dessen Anspruch auf Erholungsurlaub freigestellt, kann er den Urlaub nicht mehr einseitig widerrufen. Anderes kann gelten, wenn aus Versehen zu viel Urlaub gewährt worden ist, der dem Arbeitnehmer eigentlich nicht mehr zusteht.“


(Quelle: Kanzlei Brodski und Lehner, Leopoldstraße 50, 80802 München) Bildquelle: © Sven Bähren – Fotolia.com

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